… bis zu 27 Minuten am Tag möglich
„Zur Arbeit gehören auch das Umkleiden und Zurücklegen der hiermit verbundenen innerbetrieblichen Wege, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt, die im Betrieb an- und abgelegt werden muss, und er das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet,“ so das BAG in einer jüngsten Entscheidung. Fraglich ist, ob eine Schätzung dieser Zeiten erfolgen kann.