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Schlagwort-Archiv: Arbeitszeitkonto

Betriebsratvergütung: Freischicht plus Freizeitausgleich für Betriebsratssitzung

Das „Freizeitopfer“ von BR-Mitgliedern soll entschädigt werden

In dem jetzt entschiedenen (typischen) Fall ging es um ein BR-Mitglied, der in vollkontinuierlicher Wechselschicht (Frühschicht-Spätschicht-Nachtschicht-Freiwoche) beschäftigt ist. Bisher hatte der AG ihn am letzten Tag der Nachtschicht für acht Stunden bezahlt von der Arbeitsleistung freistellte, wenn am ersten Tag der Freiwoche eine BR-Sitzung stattfand.

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Vollständige Anerkennung Reisezeiten auch für Fortbildungsveranstaltungen

BAG bleibt „auf Kurs“

Der Kläger nahm im Auftrag des Arbeitgebers an einer von diesem jährlich organisierten Pflichtveranstaltung für ärztliche Gutachter sowie an drei vom MDS veranstalteten Spezialseminaren teil, die zum Fortbildungskonzept der MDK-Gemeinschaft gehören und im Bildungsplan des Arbeitgebers aufgeführt sind. Dem ging jeweils eine Genehmigung des Arbeitgebers voraus. Die Fortbildungen lagen in dessen dienstlichem Interesse. Sie fanden in Fulda, Essen, Düsseldorf bzw. Dresden statt. Sie nahmen den Kläger an den Tagen 14. April 2015, 24./25. November 2015, 4./5. Januar 2016 sowie 2./3. Februar 2016 einschließlich der An- und Abreise insgesamt 64,17 Stunden in Anspruch. Der Arbeitgeber hatte pro Tag nur 7,7 Stunden gutgeschrieben.
Die Besonderheit: In der Reisekostenrichtlinie hieß es, „für die Höhe der Kostenerstattung soll das Maß des dienstlichen Interesses zugrunde gelegt werden.“ Da aber die Fortbildungen im Rahmen des Direktionsrechts abverlangt wurden, stellte das BAG klar: „Für die Fortbildungsveranstaltungen sind neben der Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme auch die Zeit der An- und Abreise als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu berücksichtigen.“ Klargestellt wird in dem Urteil auch, dass die Vergütung der „versprochenen Dienste“ nicht nur in Geld, sondern auch durch eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto erfolgen kann. (BAG, Urteil v. 15.11.2018, 6 AZR 294/17)




Kein Abzug von Minusstunden bei Ausscheiden – Kläger gewinnt in beiden Instanzen

Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto dürfen nicht mit anderen Zahlungen verrechnet werden. Dies entschied das Landesarbeitsgericht in Kiel im Fall eines Krankenpflegers, der nach Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Der Arbeitgeber hatte Ansprüche aus Resturlaub und restlichen Lohnanspruch gekürzt um die angefallenen Minusstunden.Das Gericht: Zu einer Saldierung war der Arbeitgeber nicht berechtigt, weil keine entsprechende Vereinbarung vorlag. Nur wenn sich beide darüber einig sind, das monatliche Gehalt als Vorschuss für die Gegenleistung der Arbeit zu zahlen, kann aufgerechnet werden. Grundsätzlich stellt das Gericht klar: Eine Saldierung kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer über den Umfang der zu leistenden Arbeit frei entscheiden kann. Das war beim Kläger nicht der Fall, weil er in einem Dienstplan eingeteilt war und nach diesem Dienstplan arbeiten musste. Minusstunden waren deshalb durch fehlende Einsatzmöglichkeiten entstanden, so dass sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden hat. Der Kläger gewann in beiden Instanzen. (LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 11.5.2015 – Aktenzeichen: 1 Sa 359 a/14)



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