Eigentlich ist die Unterscheidung einfach. Arbeitsunfähig oder nicht, dies ggf. auch während der Arbeit im Home office. Ein Arzt kann also nur die vollständige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Arbeitsleistung bescheinigen. Eine „Teil“-Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht und ist auch gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei dem sog. „Homeoffice-Attest“ geht es um etwas anderes. Ein Arzt bescheinigt oder empfiehlt (statt einer Arbeitsunfähigkeit), dass das
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Arbeitsunfähig – und die Aufforderung zum Personalgespräch
BAG gibt Kläger recht
Der Arbeitgeber hatte zu einem Gespräch aufgefordert, „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“. Der Arbeitnehmer lehnte dies unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab, genauso auch eine weitere Einladung. Nun wollte der Arbeitgeber sogar einen Nachweis über die „gesundheitliche Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests“. Als auch das nicht kam folgte die Abmahnung, gegen die der Arbeitnehmer klagte.
Keine Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, besteht keine Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch. Er muss nicht im Betrieb erscheinen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der Entscheidung von 02.11.2016 bestätigt.