Nachdem jahrelang ein Streit herrschte, ob Leiharbeitnehmer bei der BR-Wahl im Entleiherbetrieb mitzuzählen sind, hat nun der Gesetzgeber Klarheit geschaffen. Mit der Neufassung des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ab 01.04.2017 wurde in § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG ausdrücklich aufgenommen, dass Leiharbeitnehmer bei allen Wahlverfahren mitzählen.