Die Frage, ob der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch über die im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten hat, wurde bereits vom LAG Baden-Württtemberg positiv entschieden (wir haben berichtet: https://www.gsp.de/2022-monat-november/sensible-daten-nur-mit-schutzkonzept). Inzwischen wurde
Schlagwort-Archiv: Auskunft
BR hat Anspruch auf E-Mail-Adressen der Beschäftigten
… nicht nur für den Wahlvorstand
In dem Fall haderte der BR schon lange, den Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung der betrieblichen E-Mail-Adressen vor Gericht zu bringen, entschied sich aber doch, ein Einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Das LAG Köln gab dem BR mit Hinweis auf das „Verlangen“ gem. § 80 Abs. 2 BetrVG Recht, weil die betrieblichen Adressen zur Durchführung der BR-Aufgaben erforderlich sind. Ausdrücklich wurde betont, dass dieser Anspruch nicht nur anlässlich der bevorstehenden BR-Wahl besteht. Das über Monate Abwarten des BR hielt das Gericht für unproblematisch, da der Anspruch im Grunde besteht (LAG Köln v. 12.10.2021 – 4 TaBVGa 10(/21).
Recht auf Kopien der Personalakte
In einem Aufsehen erregenden Urteil hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Kopien aus seiner Personalakte anerkannt. Das Gericht argumentiert mit dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Dort heißt es: „Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“
Betriebsrat kann schriftliche Auskunft über Sonderzahlungen verlangen
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber Auskunft über Sonderzahlungen verlangen, die an Beschäftigte geleistet werden, die keine leitenden Angestellten sind. Datenschutzregeln stehen dem nicht entgegen. .
In dem konkreten Fall, entschieden vom Landesarbeitsgericht Hessen (vom 10.12.2018; Aktenzeichen 16 TaBV 130/18) wollte der Betriebsrat schriftlich Auskunft darüber, welchen Arbeitnehmern in welcher Höhe auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien Zulagen, Prämien, Gratifikationen, Provisionen oder sonstige Sonderzahlungen ab 1.9.2016 gezahlt wurden. Sein Begehren stützt er auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).