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Schlagwort-Archiv: Betriebsausschuss

Aufgaben im Betriebsrat delegieren

Nicht nur in größeren Gremien macht es Sinn, Aufgaben des Betriebsrates auf Ausschüsse oder Projektgruppen zu delegieren. Dies erleichtert die Bewältigung der vielfältigen Aufgaben und sichert eine effektive Interessenvertretung.

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Was darf der Betriebsausschuss? LAG Düsseldorf stellt klar

Antrag auf einstweilige Untersagung
Der Gesamtbetriebsrat stand diesen Maßnahmen kritisch gegenüber und machte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend, besagte Maßnahmen würden seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG verletzen. Dabei verwies er auf zwei Beschlüsse seines Gesamtbetriebsausschusses zur Verfahrenseinleitung.
Das Arbeitsgericht Solingen wies den Antrag auf einstweilige Untersagung zurück. Auch das LAG Düsseldorf entschied zu Ungunsten des Betriebsrats.

Beschlussfassung durch das Gremium erforderlich
Die Beschlussfassung über die Einleitung eines Verfahrens dieser Art gegen den Arbeitgeber gehöre nämlich nicht zu den „laufenden Geschäften“ des (Gesamt)Betriebsrats. Der (Gesamt)Betriebsausschuss sei aber nur für solche zuständig, § 27 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
Der Beschluss über die Verfahrenseinleitung in Mitbestimmungsangelegenheiten gehören zu den Aufgaben zur selbständigen Erledigung – und diese obliegen dem (Gesamt)Betriebsrat.

Grundsätzlich hätte der Gesamtbetriebsrat nach § 27 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens auf den Ausschuss übertragen können. Im konkret zu entscheidenden Fall sei das aber nicht geschehen.

Zum Hintergrund:
„Laufende Geschäfte“ meinen regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und gegebenenfalls wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats, also etwa die Erledigung des Schriftverkehrs, Entgegennahme von Anträgen von Arbeitnehmern, die Einholung von Auskünften, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen usw. (BAG 15.08.2012 – 7 ABR 16/11, AP Nr. 10 zu § 27 BetrVG 1972, Rz. 19 m. w. N.).
Demgegenüber betreffen „Aufgaben zur selbständigen Erledigung“ regelmäßig Angelegenheiten, aus dem Rechte und Pflichten im Kreis des Betriebsrats bzw. Gesamtbetriebsrats im Verhältnis zur Belegschaft, vor allem aber zum Verhältnis zum Arbeitgeber, also die Beteiligungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten im weitesten Sinne.
(LAG Düsseldorf, Beschluss vom 05.08.2015 – Aktenzeichen: 4 TaBVGa 6/15)



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