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Schlagwort-Archiv: Betriebsrat

Betriebsrat kann Anspruch auf Smartphone haben

Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt. Dies entschied jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.

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Zoff im Betriebsrat

Wenn zwei sich streiten, freut sich der Arbeitgeber

Erst die „Nein“-Stimmen auszählen und dann die „Ja“-Stimmen nicht. Ob das so geht brachte ein BR-Mitglied vor das Bundesarbeitsgericht. Das BAG prüfte auch, ob ein einzelnes Mitglied gegen das Gremium klagen kann.

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Helios muss für fehlende Pausen bluten

Arbeitsgericht verhängt Bußgeld

Die Helios Kliniken müssen 88.000 Euro Strafe zahlen, weil sie Mitarbeitern im Emil von Behring Krankenhaus in Berlin Zehlendorf Pausen nicht gewährt haben. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin kürzlich entschieden. Geklagt hatte der Betriebsrat des Klinikums.

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Wer Kollegen schlägt, der fliegt raus

BAG bestätigt Rauswurf durch Betriebsrat

Nicht nur Arbeitgeber können eine Kündigung veranlassen, auch der Betriebsrat darf diese bei wiederholt gesetzeswidrigem Verhalten einfordern. Eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts ist für den Arbeitgeber bindend, eine ordentliche Kündigung rechtmäßig, urteilte am 28.03.2017, das Bundesarbeitsgericht (BAG)

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Keine Überstunden für Freigestellte – Fehlurteil BAG

Fehlurteil des BAG

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts können freigestellte BR-Mitglieder keine zuschlagspflichtigen Überstunden leisten. Vielmehr sei Grundlage des „Ehrenamtes“, Arbeitszeiten auch außerhalb der persönlichen Arbeitszeit zu leisten. Selbst eine bestehende Betriebsvereinbarung ändert daran nichts.

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(Weitere) Freistellung für Konzernbetriebsrat

… auch über die Staffel des § 38 BetrVG hinaus

Wie das LAG Berlin jetzt entschieden hat, kann die Notwendigkeit zur Freistellung für die Arbeit im Konzernbetriebsrat bestehen. In diesem Fall ist der örtliche Betriebsrat berechtigt, weitere Freistellungen ggf. auch über die Mindeststaffel des § 38 BetrVG zu beschließen. (LAG Berlin-Brandenburg v. 02.12.2016 – 9 TaBV 577/16)


Betriebsratsarbeit ist Arbeitszeit

Anspruch auf 11stündige Ruhezeit

Ein immer wieder kehrender Streit dreht sich um die Frage, ob Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit zu werten ist und hierfür die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes greifen. Das BAG erkennt jetzt den Anspruch auf 11-stündige Ruhezeit vor der BR-Sitzung ausdrücklich an.

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Mitbestimmung beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber auf seinen Besucherseiten die Veröffentlichung von Besucher-Beiträgen (Postings) ermöglicht, die sich auf das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten beziehen, ist diese Funktion mitbestimmungspflichtig.  Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in der heutigen Sitzung (13.12.2016) ausdrücklich festgestellt. Im Streitfall ging es um einen Blutspendedienst.

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AU-Bescheinigung ab 1. Tag = mitbestimmungspflichtig

Das BAG stellt fest: „Verlangt der Arbeitgeber von Arbeitnehmern unabhängig von einer Arbeitsleistung in einer bestimmten Form und innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis jeglicher Arbeitsunfähigkeit, betrifft dieses regelhafte Verlangen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das betriebliche Ordnungsverhalten. Hierfür eröffnet § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum. Diese Vorschrift billigt ihm die Befugnis zu, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG vor dem vierten Krankheitstag zu verlangen. An der Ausgestaltung des Regelungsspielraums zum „Ob“ und zum „Wie“ der Nachweispflicht des § 5 Abs. 1 EFZG hat der Betriebsrat mitzubestimmen.“ (BAG v .23.8.2016, 1 ABR 43/14)
Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber eine Regel aufgestellt hatte. Sobald eine solche vorliegt, löst das die Mitbestimmung aus. Wird dies nur in Einzelfällen verlangt, besteht kein Mitbestimmungsrecht.

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Gesetz zur Lohngleichheit – Auskunftsanspruch für den Betriebsrat

In Unternehmen ab 200 Mitarbeitern können Beschäftigte künftig erfahren, wie hoch der Verdienst vergleichbarer Kollegen ist. In Unternehmen, die an einen Tarifvertrag gebunden sind, hat der Betriebsrat ein Auskunftsrecht.
Derzeit liegen die Löhne von Frauen im Durchschnitt 21 Prozent unter jenen von Männern – so die Zahlen des Statistischen Bundesamts.

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Schweigen zum Dienstplan = keine Zustimmung

Einstweilige Verfügung durch Betriebsrat

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG muss für jeden Dienstplan eine Zustimmung des Betriebsrates durch Beschluss des Gremiums vorliegen. Eine Zustimmung tritt nicht dadurch ein, dass der Arbeitgeber unterstellt, nach Ablauf einer Frist sei die Zustimmung erteilt.

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Betriebsrat – Schulung für das 3. Ersatzmitglied – Erforderlich bei häufiger Heranziehung

„Auch die Teilnahme des 3. Ersatzmitglieds einer Liste des Betriebsrats an einer Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht kann im Einzelfall erforderlich sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Entsendung. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit den Heranziehungszahlen des 3. Ersatzmitglieds derselben Liste in der Vergangenheit zu“, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

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Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat kann einen Telefonanschluss, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangen. Dieser Anspruch auf Sachausstattung besteht nach § 40 BetrVG. Eine besondere Erforderlichkeit oder konkret anstehende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben muss der BR hierfür nicht nennen.

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„Kollegenschwein“ und fristlose Kündigung

In einem Wiedereingliederungsgespräch gab der Kläger (GdB 30) an, dass er seinen Vorgesetzten, den Teamleiter nicht akzeptiere und nannte ihn ein „Kollegenschwein“. Nachdem der Kläger sich mit dem Betriebsratsmitglied R beraten hatte, stimmte er aber der Beschäftigung im bisherigen Team zu. Die Firma kündigte ihm aber wegen grober Beleidigung. Allerdings wäre, so das LAG Köln, eine Abmahnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine geeignete und angemessene Reaktion der Beklagten gewesen wäre.

Steuerbares Verhalten Da es sich bei der Beleidigung um ein steuerbares Verhalten handelt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das zukünftige Verhalten des Klägers durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass eine Verhaltensänderung – z. B. mangels Einsichtsfähigkeit – nicht zu erwarten war. Es handelte es sich um einen einmaligen Vorfall – auch wenn ggfs. zweimal geäußert – im Rahmen einer aus Sicht des Klägers wegen des Versetzungsbegehrens aufgrund der bisherigen Arbeitsbedingungen angespannten Gesprächssituation. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr bestehen nicht.


KEIN SICHERER HAFEN – Safe Harbour-Abkommen mit den USA unwirksam – Entscheidung Europäischer Gerichtshof vom 06.10.2015 und Aufgabe von Betriebsräten –

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ent­schieden, dass Transfers perso­nenbezogener Daten in die USA nicht mehr auf Grundlage der sog. „Safe Harbour”-Grundätze erfolgen dürfen (EuGH vom 06.10.2015 – C-362/14), da die pauschale Frei­gabe der EU-Kommission mit Entscheidung 2000/520 nicht wirk­sam ist. Die EU-Kommission hatte dagegen das Abkommen mit den USA als „angemessenes Schutzniveau“ betrachtet.

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Personalabbau kein ‚Geschäftsgeheimnis‘ – LAG gibt Betriebsrat recht

Es seien ‚Unruhe und Befürchtungen‘ im Unternehmen bereits präsent, meinte der Arbeitgeber. Tage später veröffentlichte der SPIEGEL einen Artikel: „Astra Zeneca verpasst Betriebsrat Maulkorb“. Der Betriebsrat beantragte schließlich beim Arbeitsgericht Elmshorn die Feststellung, dass ein Personalabbau kein Geschäftsgeheimnis ist. Sowohl Arbeitsgericht, als auch Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss v. 20.05.2015) gaben dem BR Recht. In der Begründung führt das LAG aus: „Verhandlungen über einen Interessenausgleich und diesen zugrundeliegenden Planungen zur Personalreduzierung können nicht per se wirksam zu einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach § 79 BetrVG erklärt werden.“ Das Gericht weiter: „Es muss ein sachliches und objektiv berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung vorliegen. Fehlt es an objektiven Merkmalen, greift die besondere Schweigepflicht nicht ein.“ Zusammenfassend stellt das LAG fest: „Ein Betriebsrat muss nicht vom Beginn der Unterrichtung im Sinne des § 111 BetrVG bis zum Ende der Interessenausgleichsverhandlungen schweigen. Zu den Aufgaben des Betriebsrates gehört es, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Belegschaft umfassend und grundlegend zu informieren.“ (LAG Schleswig-Holstein v. 20.05.2015 – 3 TaBV 35/14)


Befragung sachkundiger Arbeitnehmer – ohne Anwesenheit des Arbeitgebers

In dem konkreten Fall wollte der Betriebsrat eines Krankenhauses einen externen EDV-Sachverständigen hinzuziehen, der Arbeitgeber benannte drauf hin vier „sachkundige Arbeitnehmer“, die vorher zu Rate zu ziehen waren. Bei deren Befragung durch den Betriebsrat wollte allerdings der Verwaltungsdirektor anwesend sein.
Wie das Bundesarbeitsgericht hervorhebt, dient die Einbeziehung von Auskunftspersonen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG der Wissensvermittlung durch betriebsangehörige Arbeitnehmer. Sie dient allerdings nicht der Begrenzung der von Arbeitgeber zu tragenden Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG.
Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, die Auskunftspersonen für die Befragung durch den Betriebsrat freizustellen. „Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Auskunftsperson iSd. § 80 Abs. 2 Satz 3 BetrVG gehört“, so das BAG, „regelmäßig zu den Aufgaben, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer gegenüber kraft seines Direktionsrechts (§ 106 Satz 1 GewO) anordnen kann.“ Er kann dann allerdings auch den Gegenstand und Umfang der zu erteilenden Auskünfte bestimmen. Diese binden die Arbeitnehmer bei der Beantwortung der ihm vom Betriebsrat gestellten Fragen.
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 1 ABR 25/13)



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