Grundsatzentscheidung des BAG zur Entgeltgleichheit
Das Bundesarbeitsgericht hatte in diesem Fall Gelegenheit, die unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts aufzu-greifen. Die benachteiligte Frau klagte auf Gleichbehandlung und Schmerzensgeld. Sie bekam die monatliche Differenz von EUR 1.000 zugesprochen sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. EUR 2.000.
Gleiche Arbeit und Verantwortung
Sowohl die Klägerin als auch der Mitarbeiter P waren im maßgeblichen Zeitraum im Vertriebsaußendienst eingesetzt und hatten bei ihrer Tätigkeit die gleichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse. Beide hatten – mit Ausnahme des Vertragsbeginns und des Grundentgelts – identische arbeitsvertragliche Vereinbarungen getroffen. Der Mitarbeiter P und die Klägerin haben sich zudem gegenseitig vertreten, ohne dass es einer gesonderten Einweisung bedurft hätte. Die Vermutung der Benachteiligung hat nach Meinung des Gerichts ausgereicht.