In diesem vom Bundesarbeitsgericht am 24. April 2024 entschiedenen Fall (BAG vom 24. April 2024. 7 ABR 26/23) ging es um eineKlinik mit 170 Beschäftigten, bei der die Staffelung in § 9 BetrVG einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vorsieht. Als im Frühjahr 2022 ein neuer Betriebsrat