Welche Regeln gelten für BR-Mitglieder in Kurzarbeit, wenn Betriebsratsarbeit anfällt? Der Gesetzgeber geht bei der Betriebsratstätigkeit von einem Ehrenamt aus, dass unentgeltlich zu führen ist (§ 37 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber hat aber Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG).
Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit während der Kurzarbeit
Gerade in Zeiten der Kurzarbeit steigen zugleich die Anforderungen an den Betriebsrat. Häufig werden hier zusätzliche Aufgaben auf die Betriebsratsmitglieder zukommen, selbst wenn sich diese persönlich gerade in Kurzarbeit befinden.