Betriebsrat muss unterrichtet werden
In dem vom BAG entschiedenen Fall erbringt die Arbeitgeberin Zustelldienste. Auf ihrem Betriebsgelände sind im Rahmen von Werkverträgen auch Arbeitnehmer anderer Unternehmen tätig. Nachdem sich zwei dieser Arbeitnehmer bei der Beladung von Paletten infolge wegrutschender Überladebleche verletzten, hat der Betriebsrat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der Unfallanzeigen erbeten. Zudem will er künftig über entsprechende Arbeitsunfälle des Fremdpersonals informiert werden. Außerdem verlangt er, ihm jeweils die Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorzulegen und in Kopie auszuhändigen.
Wie zuvor schon das ArbG, hat auch das LAG Baden-Württemberg die darauf gerichteten Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte vor dem BAG teilweise Erfolg:
Nach § 89 Abs. 2 BetrVG muss der Betriebsrat von der Arbeitgeberin bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen werden. Hiermit korrespondiert ein entsprechender Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Dieser umfasst im Streitfall auch Unfälle, die Arbeitnehmer erleiden, die weder bei der Arbeitgeberin angestellt, noch deren Leiharbeitnehmer sind. Aus den Arbeitsunfällen des Fremdpersonals können arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer, für die der Betriebsrat zuständig ist, gewonnen werden. Die auf die Unfallanzeigen bezogenen Begehren des Betriebsrats waren dagegen nicht erfolgreich (BAG, Beschluss v. 12.03.2019 – 1 ABR 48/17)