LAG Schleswig-Holstein verwirft fristlose Kündigung
„Ein Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg. Eine entsprechende Verpflichtung kann im Arbeitsverhältnis auch nicht vertraglich begründet werden. Die mangelnde Erreichung eines Umsatzziels ist daher als Kündigungsgrund nicht geeignet.“