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Außendienstmitarbeiter – Ihre Rechte

Ein Fachgebiet der Kanzlei Gaides Heggemann & Partner ist die Vertretung von Außendienst- und Sales-Mitarbeitern. Eine häufige Konfliktlage ist die ordnungsgemäße Abrechnung von Provisionen, Tantiemen, Boni etc. Insbesondere bei der Berechnung von nicht aktiven Zeiten (Urlaub, Krankheit) treten immer wieder Probleme auf, wie die gesetzliche Sonderregelung (§ 4 Abs. 1a Satz 2 EFZG) anzuwenden ist. Wir unterstützen Sie hier bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und den korrekten Berechnungen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg


BR hat Anspruch auf E-Mail-Adressen der Beschäftigten

… nicht nur für den Wahlvorstand
In dem Fall haderte der BR schon lange, den Anspruch auf Zur-Verfügung-Stellung der betrieblichen E-Mail-Adressen vor Gericht zu bringen, entschied sich aber doch, ein Einstweiliges Verfügungsverfahren einzuleiten. Das LAG Köln gab dem BR mit Hinweis auf das „Verlangen“ gem. § 80 Abs. 2 BetrVG Recht, weil die betrieblichen Adressen zur Durchführung der BR-Aufgaben erforderlich sind. Ausdrücklich wurde betont, dass dieser Anspruch nicht nur anlässlich der bevorstehenden BR-Wahl besteht. Das über Monate Abwarten des BR hielt das Gericht für unproblematisch, da der Anspruch im Grunde besteht (LAG Köln v. 12.10.2021 – 4 TaBVGa 10(/21).



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