Nachdem der Europäische Gerichtshof das ungenügende Datenschutzniveau bei Übermittlung von personenbezogenen(Mitarbeiter)-Daten in die USA gerügt hat, musste statt des „Safe Harbor“-Abkommens eine Neuregelung gefunden werden. Aus deutscher Sicht war dies schon deshalb erforderlich, weil § 4b des Datenschutzgesetzes (BDSG) ausdrücklich die Datenübermittlung untersagt, wenn im Zielland kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.
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KEIN SICHERER HAFEN – Safe Harbour-Abkommen mit den USA unwirksam – Entscheidung Europäischer Gerichtshof vom 06.10.2015 und Aufgabe von Betriebsräten –
Die Kommission hatte zunächst erklärt, dass sie dafür zuständig ist, festzustellen, ob ein Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. In diesem Fall können personenbezogene Daten aus den Mitgliedstaaten übermittelt werden, ohne dass zusätzliche Garantien erforderlich sind. Das angemessene Schutzniveau für die Übermittlung
KEIN SICHERER HAFEN – Safe Harbour-Abkommen mit den USA unwirksam – Entscheidung Europäischer Gerichtshof vom 06.10.2015 und Aufgabe von Betriebsräten –
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Transfers personenbezogener Daten in die USA nicht mehr auf Grundlage der sog. „Safe Harbour”-Grundätze erfolgen dürfen (EuGH vom 06.10.2015 – C-362/14), da die pauschale Freigabe der EU-Kommission mit Entscheidung 2000/520 nicht wirksam ist. Die EU-Kommission hatte dagegen das Abkommen mit den USA als „angemessenes Schutzniveau“ betrachtet.