Bezahlt ein Arbeitgeber, z.B. eine Spedition, die gegen einen Fahrer verhängten Geldbußen oder Geldstrafen, soll dies beim Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn zählen. Dies selbst dann, wenn diese Bezahlung eigentlich im „überwiegend betrieblichen Interesse“ des Arbeitgebers liegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies jetzt – im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung – so entschieden.
Man muss schon ziemlich verquer denken, um das zu verstehen …