Wie hoch eine Betriebsrente ausfällt, kann auch von der Auswirkung von Teilzeitbeschäftigung abhängig sein. Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall zu beurteilen, bei dem die Beschäftigte von annähernd 40 Jahren des bestehenden Arbeitsverhältnisses insgesamt 34,4 Vollzeitarbeitsjahre in Vollzeit gearbeitet hatte. In der Schlussberechnung führte dies zur Kürzung der Betriebsrente auf den Teilzeitfaktor von 0,9053. Das BAG führt aus: „Eine Versorgungsregelung kann wirksam vorsehen,
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Gleicher Stundenlohn für Teilzeitbeschäftigte
Unterschied zwischen 12,- und 17,- Euro/Std.
In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht München war der als „geringfügig“ tätige Rettungsassistent keinen festen Schichtplan zugeordnet und konnte sich selbst für Einsätze anmelden. Er hatte auch die Möglichkeit, etwaige Einsatzanfragen auch abzulehnen.
Die in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer hingegen arbeiteten in einem Schichtplan. Sie konnten sich die Termine nicht selbst aussuchen und ihre Dienste
Brückenteilzeit – einfache Antragstellung
Die neue Brückenteilzeit kann von allen Beschäftigten in Anspruch genommen werden, auch wenn vorher schon Teilzeitbeschäftigung vorlag. Nach der Regelung in § 9a TzBfG kann ein Antrag einfach in Textform, also formlos gestellt werden. In dem Fall, der dem Arbeitsgericht Düsseldorf vorlag, hatte eine Mitarbeiterin in Teilzeit nun „eine weitere Reduzierung“ ab 01.04.2020 bis 31.03.2021 auf 33 Stunden beantragt.
Werden Teilzeitbeschäftigte bei der Betriebsrente benachteiligt?
Die Frage einer möglichen Benachteiligung von Teilzeitkräften bei der Betriebsrente stellt sich immer wieder. Zu einer Besonderheit, einem stetigen Wechsel von Vollzeit und Teilzeit, musste jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden. Im Gegensatz zur Vor-Instanz entschied das BAG gegen die Klägerin.
Verbot Benachteiligung von Teilzeitkräften (Altersfreizeit)
Teilzeitkräfte dürfen nicht aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung benachteiligt werden. Dieses Diskriminierungsverbot ist ausdrücklich gesetzlich festgeschrieben (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Dennoch gibt es immer wieder Fälle, in denen eine solche Ungleichbehandlung festzustellen ist – oft auch in Tarifverträgen. In einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts wurde jetzt eine Klausel zur tariflichen Altersfreizeit darauf geprüft, ob nicht eine Diskriminierung von Teilzeitkräfte vorliegt. Dies ist der Fall. Nach dem Manteltarifvertrag der Chemischen Industrie haben Vollzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit 37, 5 Stunden beträgt, Anspruch auf eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche, wenn sie das 57. Lebensjahr vollendet haben. Es besteht nicht nur ein Freistellungsanspruch, sondern auch der Anspruch auf Gehaltszahlung für die ausgefallene Zeit. Teilzeitkräften wird eine solche Leistung nicht gewährt, auch nicht anteilig.
Das Bundesarbeitsgericht sieht hierin eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitkräften, auch wenn Tarifvertragsparteien an sich darin frei sind, den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Wenn allerdings eine Tarifnorm gegen das gesetzliche Verbot verstößt (§ 4 TzBfG) ist sie nichtig. Das BAG hält hier den Tarifparteien vor, zu Unrecht die Teilzeitkräfte von der Vergünstigung ausgenommen zu haben. „Die Gewährung bezahlter Altersfreizeit dient der Entlastung älterer Arbeitnehmer durch eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Ausgegangen wird von einer mit zunehmendem Alter sinkenden Belastbarkeit und infolgedessen von einem gesteigerten Erholungsbedürfnis der Arbeitnehmer aus, die das 57. Lebensjahr vollendet haben.“ Diese Vergünstigung ist auch Teilzeitkräften zu gewähren. (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juli 2019 – 9 AZR 372/18)
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Sozialplanabfindung während Elternzeit auf Vollzeitbasis
EuGH schützt Teilzeitkräfte
Die Berechnung der einem Arbeitnehmer in Elternurlaub zu zahlenden Entschädigungen für die Entlassung und die Wiedereingliederung muss auf der Grundlage des Vollzeitentgelts erfolgen. Eine nationale Regelung, die hiergegen verstößt, führt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war unbefristet und in Vollzeit beschäftigt. Zum Zeitpunkt einer Massenentlastung, die auch die Klägerin betraf, befand sich diese im Erziehungsurlaub in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit. Sie erklärte sich mit einem neunmonatigen Wiedereingliederungsurlaub einverstanden. Kurze Zeit später verzichtete sie auf die Reduzierung ihrer Arbeitszeit und verließ das Unternehmen endgültig.
Schadenersatz bei verweigertem Wechsel in Vollzeit
Rückwirkend kann Zahlung verlangt werden
Eine bedeutende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beschäftigt sich mit der Ablehnung eines Arbeitgebers auf Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Teilzeitkraft. Das BAG erkannte einen Schadenersatzanspruch an.
In dem Fall hatte eine Verkaufsstellenverwalterin ihre Arbeitszeit zunächst auf 20 Std./Woche reduziert, um ihre Schwiegermutter zu pflegen. Sie arbeitete in dieser Zeit als Kassenkraft und bewarb sich später fünf Mal, um ihre alte Vollzeitstelle zurück zu erhalten. Der Arbeitgeber besetzte die frei gewordenen Stellen jedoch stets anders und argumentierte, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den (früheren) „höherwertigen“ Arbeitsplatz. Das BAG prüfte nach dem Gesetzeszweck des § 9 TzBfG und hob hervor, die „berufliche Mobilität und Flexibilität sollte auf allen Hierarchieebenen gewährleisten, dass Arbeitnehmer nicht mit Rücksicht auf ihr berufliches Fortkommen davon abgehalten werden, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.
Anspruch auf Rückkehr in höhere Hierarchiestufe
Diese Zielsetzungen würden beeinträchtigt, wenn ein Arbeitnehmer nicht auf seine frühere höhere Hierarchieebene zurückkehren könnte, zumal er die persönliche und fachliche Eignung für eine höherwertige Tätigkeit durch ihre Ausübung vor Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung gezeigt hat.“ Auch stand, so das Gericht, der Verlängerung der Arbeitszeit in der Funktion der „Verkaufsstellenverwaltung” kein dringender betrieblicher Grund entgegen. Der Wunsch des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz anders zu besetzen, „um das Personalkostenbudget der Verkaufsstelle nicht zu überschreiten“, sei nicht anzuerkennen. Die Klägerin erhielt schließlich einen Schadenersatz in Höhe von 8.141,45 Euro zugesprochen, die Differenz zur Vergütung einer Verkaufsstellenverwalterin für insg. 11 Monate. (BAG, Urteil vom 16. 9. 2008 – 9 AZR 781/07)