Ignatz Heggemann ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und ist, seit vorheriger selbständiger Tätigkeit seit 2008 Partner in der arbeitsrechtlich orientierten Sozietät Gaidies Heggemann & Partner in Hamburg. Zugelassen ist er beim Landgericht Hamburg, beim Hanseatischen Oberlandesgericht sowie bei allen Arbeitsgerichten. Das Studium der Rechtswissenschaft hat Ignatz Heggemann an der Universität Hamburg absolviert. Vor der juristischen Ausbildung war Ignatz Heggemann, nach zuvor abgeschlossener Ausbildung zum Werkzeugmacher, als Werkzeugmacher tätig.
Engagement in Betriebsratsgremien und der IG Metall
Engagement in Betriebsratsgremien und Gremien der Industriegewerkschaft Metall und des Deutschen Gewerkschaftsbundes bis hin zur Mitgliedschaft im zentralen Jugendausschuss beim Vorstand der IG Metall in Frankfurt.
Schlagwort-Archiv: Umstrukturierung
Carsten Gläve, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Carsten Gläve ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 1994 Partner in der arbeitsrechtlich orientierten Sozietät Gaidies, Heggemann & Partner in Hamburg. Zugelassen ist er beim Landgericht Hamburg , beim Hanseatischen Oberlandesgericht sowie bei allen Arbeitsgerichten. Das Studium der Rechtswissenschaften hat Carsten Gläve an der Universität Hamburg absolviert, dass Referendariat beim Hanseatischen Oberlandesgericht mit der großen juristischen Staatsprüfung abgeschlossen.
Versicherungskaufmann und HWP-Studium
Vor der juristischen Ausbildung war Carsten Gläve nach zuvor abgeschlossener Ausbildung zum Versicherungskaufmann mehrere Jahre in einem großen Versicherungsunternehmen tätig.
Wirtschaftsausschuss
Im Rahmen unserer Beratung von Betriebsräten spielt natürlich auch die Einbeziehung des Wirtschaftsausschusses eine besondere Rolle. Bekanntlich müssen dem Wirtschaftsausschuss deutlich mehr Informationen gegeben werden, als sie ein Betriebsrat abverlangen kann. Gerade bei Umstrukturierungen, Ausgliederungen etc. dient der Wirtschaftsausschuss also als wesentliche Informationquelle, die Maßnahmen umfassend beurteilen zu können.
Joy Dahmen, Rechtsanwältin
Recht auf Home Office? – Wenn jahrelang akzeptiert
Strukturiert der Arbeitgeber in der Weise um, künftig keine Home Office-Lösungen mehr anzubieten, kann dennoch Anspruch auf Fortsetzung einer solchen Regelung bestehen. Das hat das LAG Rheinland-Pfalz zugunsten eines 300km entfernt wohnenden Mitarbeiters entschieden, der bereits seit 2009 überwiegend im Home Office gearbeitet hatte.
Das Gericht: Gerade wenn im Arbeitsvertrag der Ort der Arbeitsleistung nicht bestimmt ist, der Arbeitgeber aber eine Neu-Bestimmung vornehmen will, muss er die Interessen des Beschäftigten im Auge behalten – und bei erheblicher Distanz zwischen Wohnort und Firmensitz auch ein Home-Office billigen, so das LAG in Mainz.
In den Fall hatte ein IT-Mitarbeiter aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber seine Arbeit überwiegend im Home-Office erbracht. Fahrten zum rund 300 Kilometer entfernten Firmen-sitz waren seitens des Arbeitgebers als Dienstfahrten anerkannt und entsprechend vergütet wor-den. Im März 20913 verlangte der Arbeitgeber im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen, dass der IT-Mitarbeiter künftig am Firmensitz arbeiten sollte. Auch die Fahrten von der Wohnung zum Firmensitz sollten nicht mehr bezahlt werden. Dagegen er-hob der Betroffene Klage. Nachdem das Arbeitsgericht Koblenz die Klage ab-gewiesen hatte, gab das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz dem Kläger Recht und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.
Langjährige Handhabung verschafft Anspruch
Aus der langjährigen Handhabung sei ein auf die Beibehaltung dieser Übung gerichteter Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers und somit auch eine entsprechende rechtliche Verpflichtung entstanden, urteilte das LAG. Es sei sogar naheliegend, von einer konkludent zustande gekommenen Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anerkennung dieser Fahrten als Dienstreisen auszugehen. (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2014 – 4 Sa 404/14)
Betriebsrat kann Vorlage von Powerpoint-Präsentationen verlangen – wenn eine Betriebsänderung ansteht
Ein großes Kölner Medienhaus beabsichtigt Anfang 2015 eine Umstrukturierung des Betriebs durchzuführen. Das Medienhaus führte dem Betriebsrat und der Belegschaft eine Powerpoint-Präsentation vor und unterrichtete die Öffentlichkeit über ihr Vorhaben.
Der Betriebsrat hatte daraufhin die Herausgabe der Präsentation zur nochmaligen Prüfung beantragt. Dies hatte das Medienhaus verweigert, unter anderem unter Hinweis auf nicht bei ihm liegende Urheberrechte an der Power Point Präsentation.
Das Arbeitsgericht Köln gab dem Medienhaus in einem Eilverfahren auf, dem Betriebsrat als Teil der erforderlichen Unterlagen zur geplanten Umstrukturierung auch die Powerpoint-Präsentation vorzulegen.
Die Rechte des Betriebsrats im Vorfeld einer geplanten Betriebsänderung bestimmen sich nach §§ 111-113 BetrVG. Nach § 111 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend unterrichten. Nach allgemeiner Ansicht muss der Unternehmer dem Betriebsrat alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen
ArbG Köln, Beschluss vom 22.10.2014 – 15 BVGa 26/14