Betriebsratsmitglied nicht fristlos gekündigt
Der Kläger hatte mit seiner Klage Erfolg. Das ArbG Mannheim stellte fest, dass die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses weder als Tat- noch als Verdachtskündigung zulässig gewesen sei.
Es kam zu dem Ergebnis, dass die Facebook-Posts die Arbeitgeberin und die bei ihr erfolgte Betriebsratswahl betroffen haben. Hierauf deute – so das Gericht – sowohl der zeitliche Zusammenhang als auch der Inhalt der Posts hin.