Betriebsratsmitglieder haben Anspruch auf gleiche Bezahlung wie vergleichbare Arbeitnehmer im Betrieb. Dies gilt auch, wenn die Vergleichsarbeitnehmer befördert werden (§ 37 Abs. 4 BetrVG), z.B. weil sie sich innerbetrieblich qualifiziert haben. Was ist aber, wenn eine solche Qualifizierung extern erworben wurde und deshalb der Arbeitgeber nicht von einem „regelhaften Aufstieg“ ausgeht?