Gemäß einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. Juni 2023 wurde ein Fall öffentlicher Videoüberwachung behandelt, bei dem ein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug aufgedeckt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Überwachungseinrichtung offenbar nicht vollständig im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stand. Trotzdem entschied das BAG, dass im Falle vorsätzlich vertragswidrigen Verhaltens kein Verwertungsverbot
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Arbeitszeit-Dokumentation – erforderliche Betriebsvereinbarung
Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 ist es erforderlich, dass alle Arbeitszeiten dokumentiert, also aufgezeichnet werden. Das Gericht hat keinen konkreten Weg dafür benannt, es kann eine Selbstaufschreibung (Excel) ebenso in Frage kommen wie die elektronische Zeiterfassung.
Desk sharing – Beteiligung Betriebsrat
Neue Formen der Arbeitsorganisation, wie z.B. Desk sharing, halten in vielen Betrieben Einzug. Für die Beschäftigten geht es nicht allein darum, sich täglich einen neuen Arbeitsplatz suchen zu müssen, sondern um das notwendige Umfeld. Ruhe- und Meetingräume sind als Ergänzung erforderlich, ebenso muss ein Zuteilungssystem gerecht und transparent sein. Auch diese neue Form der Arbeitswelt ist mit dem Betriebsrat abzustimmen – Ordnung und Verhalten sind berührt (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).
Neonazis im Betrieb – im Spannungsfeld von Antifaschismus und Kündigungsschutz
Unser wissenschaftlicher Mitarbeiter Paul Kolfhaus ist Mit-Autor des Sammelbands „Recht gegen rechts. Report 2020“. Der Report dokumentiert und bewertet aktuelle Entwicklungen im Recht, die aus dem Kontakt mit rechten Tendenzen in der Gesellschaft resultieren. Ziel des Bandes ist es, anhand konkreter Beispiele sowohl Entwicklungen im Recht zu beleuchten, die in die falsche Richtung laufen, als auch eine Praxis hervorzuheben, die sich dem Rechtsruck entgegenstellt – um so zu zeigen, wie der Resonanzraum für Rechte verkleinert werden kann.
Mitbestimmung bei „Sauberkeit am Arbeitsplatz“ – wichtige Abgrenzung durch das Arbeitsgericht
Eine zwingende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnung und Verhalten) besteht nach Auffassung des Arbeitsgerichts Würzburg bei der Anordnung, dass 1. persönliche Gegenstände nicht mehr als 10% der Schreibtischflächen einnehmen dürfen, 2. Arbeitsplätze der Kollegen nicht mitbenutzt werden dürfen, 3. alle unnötigen Gegenstände von den Schrankoberseiten entfernt und gegebenenfalls archiviert werden sollen und 4. der Anordnung, wie persönlich mitgebrachte Pflanzen zu behandeln sind.