Die Frage einer möglichen Benachteiligung von Teilzeitkräften bei der Betriebsrente stellt sich immer wieder. Zu einer Besonderheit, einem stetigen Wechsel von Vollzeit und Teilzeit, musste jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden. Im Gegensatz zur Vor-Instanz entschied das BAG gegen die Klägerin.
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Schadenersatz bei verweigertem Wechsel in Vollzeit
Rückwirkend kann Zahlung verlangt werden
Eine bedeutende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) beschäftigt sich mit der Ablehnung eines Arbeitgebers auf Erhöhung der Wochenarbeitszeit einer Teilzeitkraft. Das BAG erkannte einen Schadenersatzanspruch an.
In dem Fall hatte eine Verkaufsstellenverwalterin ihre Arbeitszeit zunächst auf 20 Std./Woche reduziert, um ihre Schwiegermutter zu pflegen. Sie arbeitete in dieser Zeit als Kassenkraft und bewarb sich später fünf Mal, um ihre alte Vollzeitstelle zurück zu erhalten. Der Arbeitgeber besetzte die frei gewordenen Stellen jedoch stets anders und argumentierte, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den (früheren) „höherwertigen“ Arbeitsplatz. Das BAG prüfte nach dem Gesetzeszweck des § 9 TzBfG und hob hervor, die „berufliche Mobilität und Flexibilität sollte auf allen Hierarchieebenen gewährleisten, dass Arbeitnehmer nicht mit Rücksicht auf ihr berufliches Fortkommen davon abgehalten werden, eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen.
Anspruch auf Rückkehr in höhere Hierarchiestufe
Diese Zielsetzungen würden beeinträchtigt, wenn ein Arbeitnehmer nicht auf seine frühere höhere Hierarchieebene zurückkehren könnte, zumal er die persönliche und fachliche Eignung für eine höherwertige Tätigkeit durch ihre Ausübung vor Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung gezeigt hat.“ Auch stand, so das Gericht, der Verlängerung der Arbeitszeit in der Funktion der „Verkaufsstellenverwaltung” kein dringender betrieblicher Grund entgegen. Der Wunsch des Arbeitgebers, den Arbeitsplatz anders zu besetzen, „um das Personalkostenbudget der Verkaufsstelle nicht zu überschreiten“, sei nicht anzuerkennen. Die Klägerin erhielt schließlich einen Schadenersatz in Höhe von 8.141,45 Euro zugesprochen, die Differenz zur Vergütung einer Verkaufsstellenverwalterin für insg. 11 Monate. (BAG, Urteil vom 16. 9. 2008 – 9 AZR 781/07)