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Schlagwort-Archiv: Zuständigkeit

Mitbestimmung bei dem „Wie“ der Zeiterfassung

Einigungsstelle zuständig für Mitbestimmung bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung

Im Hinblick auf die gesetzliche Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeiten können Betriebsräte durch ihre Initiative eine Regelung erzwingen, wie diese Zeiten erfasst werden sollen.

Der Sachverhalt:

Der Betriebsrat forderte von der Arbeitgeberin Verhandlungen über die Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung für Mitarbeiter im Außendienst. Bisher gab es nur Konzernbetriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit und deren Erfassung via SAP für den Innendienst. Die Arbeitgeberin lehnte die Gespräche ab und verwies darauf, dass sie grundsätzlich ein System der elektronischen Arbeitszeiterfassung bevorzugt, für das der Konzernbetriebsrat im Innendienst zuständig ist. Sie hoffte zudem, dass der Außendienst letztlich von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen wird, angesichts der geplanten gesetzlichen Regelung und Tariföffnung.

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Streit über Auskunftsanspruch des Wirtschaftsausschusses

Vorrangig ist eine Einigungsstelle anzurufen

In dem Fall wollte der GBR gerichtlich durchsetzen, dass dem Wirtschaftsausschuss bestimmte Reports drei Tage vor der Sitzung in digitaler Form (Excel-Tabellen) übermittelt werden. Solche Anträge bewertete das BAG als unzulässig, weil auch die Form der Unterrichtung vorrangig in einem Einigungsstellenverfahren nach § 109 BetrVG zu klären ist. „Sinn und Zweck des § 109 Satz 1 BetrVG sprechen eindeutig für eine umfassende Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien über konkrete Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss“, so die Begründung. Ob z.B. ein Papierausdruck erfolgt oder die Daten elektronisch übermittelt werden, seien Fragen, die unternehmensspezifisch in der Einigungsstelle zu klären sind. (BAG v. 12.02.2019 – 1 ABR 37/17).


Trotz einseitiger Sonderzahlung: Mitbestimmung muss ausgeübt werden

LAG Hamburg setzt Einigungsstelle ein

Für manche Arbeitgeber ist die Notwendigkeit der Mitbestimmung offenbar nicht klar. Sollen Sonderzahlungen geleistet werden, greift die Mitbestimmung nach § 87 Nr. 10 BetrVG. Auch hinterher – trotz bereits erfolgter Zahlung – ist eine Einigungsstelle einsetzen zu lassen ein „einfacher“ Weg. Das Gericht muss nur prüfen, ob eine Zuständigkeit der Einigungsstelle als „möglich“ erscheint. Das ist in diesem Fall mit insg. 7 Begünstigten nicht schwer, weil ein kollektiver Tatbestand vorliegt.
Wie es weiter geht, nennt die Entscheidung des LAG auch: „Die Einigungsstelle wird zu klären haben, ob die vom Arbeitgeber geleisteten Sonderzahlungen unter Verstoß gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gezahlt wurden und nach anderen Grundsätzen verteilt werden sollen. Ferner wird sie zu prüfen haben, inwieweit eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers veranlasst ist.“
(LAG Hamburg, Beschluss v. 11.12.2018 – 4 TaBV 11/18)



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