Er tritt quasi als Bürge ein, wenn der von ihm beauftragte Nachunternehmer die Mindestarbeitsbedingungen nicht gewährt. Um Haftungsrisiken möglichst auszuschließen, muss der Auftraggeber also sicher sein, dass das MiLoG auch durch die eingeschalteten Dienstleister – und deren Subunternehmer – eingehalten wird.
Doch dies ist gar nicht so leicht wie es klingt. Denn aus Datenschutzsicht ist es unzulässig, dass der Auftraggeber sich von den verschiedenen Auftragnehmern die kompletten Gehaltsdaten einfach übermitteln lässt, um die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns zu überprüfen. Unbedenklich ist allein die Übermittlung anonymisierter Angaben über geleistete Arbeitsstunden nebst gezahlten Entgelten oder eine stichprobenartige Kontrolle von geschwärzten Verdienstbescheinigungen.
Für mehr Transparenz und eine bessere Überprüfbarkeit soll § 17 MiLoG sorgen, der neue Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten bei der Arbeitszeit vorschreibt. Betriebsräten empfiehlt sich, genau auf deren Einhaltung zu achten. (Mehr lesen bei: Peter Gola, Mindestlohnkontrolle durch Auftraggeber, in: CuA 4/2015, S. 27 ff.) Quelle: „Arbeitsrecht im Betrieb“ – Praxiswissen