In diesem vom Bundesarbeitsgericht am 24. April 2024 entschiedenen Fall (BAG vom 24. April 2024. 7 ABR 26/23) ging es um eineKlinik mit 170 Beschäftigten, bei der die Staffelung in § 9 BetrVG einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vorsieht. Als im Frühjahr 2022 ein neuer Betriebsrat
gewählt werden sollte, kandidierten allerdings nur drei ArbeitnehmerInnen.
Somit wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hielt diese Wahl für nichtig und ging gerichtlich dagegen vor, jedoch ohne Erfolg. Sie scheiterte in allen drei Instanzen. Nach Ansicht der Richter scheitert eine Betriebsratswahl nicht daran, dass sich nicht ausreichend Bewerber für das Betriebsratsamt finden lassen. Dies resultiere vor allem aus dem Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden sollen.
Gibt es weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze, dann muss die Betriebsratsgröße entsprechend reduziert werden und zwar so lange, bis die Zahl der Bewerber für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.
Dies ist für alle Neugründer von Betriebsräten eine positive Nachricht. Oft ist es schwierig, genügend Kandidaten zu finden und nun ist höchstrichterlich geklärt, dass auch kleinere Gremien gewählt werden können: Besser ein zu kleiner Betriebsrat, als gar kein Betriebsrat.
Carsten Lienau, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann und Partner
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