Mit der heutigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist ein Betriebsrentner, dessen Arbeitgeber insolvent geworden ist und die Pensionskasse nicht ausreichend zahlen konnte, leer ausgegangen (Urteil vom 21. Juli 2020 – 3 AZR 142/16). Wie das BAG feststellte, hätte zwar der Arbeitgeber einzustehen, wenn mangelnde Leistungsfähigkeit der Pensionskasse vorliegt und statt des insolventen Arbeitgebers der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV).  Das BAG wies aber die Klage ab und gab dem PSV recht, nicht zahlen zu müssen. Eine zuvor beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellte Vorlagenfrage hatte ergeben, nur wenn die Pensionskasse zuvor die Leistung um mehr als die Hälfte gekürzt hat und der ehemalige Arbeitnehmer wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle gefallen wäre, hätte der PSV eintreten müssen.

Anmerkung:

Viele Pensionskassen sind in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Oft müssen Arbeitgeber die Lücke schließen und die Betriebsrente aufstocken. Arbeitnehmer und Rentner vertrauen im Fall der Fälle darauf, die Rente durch den PSV abgesichert zu sehen. Ein Trugschluss, wie die heutige Entscheidung zeigt. Andererseits ein Armutszeugnis (im wahrsten Sinne) wenn nun auf die „Armutsgrenze“ abgestellt wird. Die Gefährdungsschwelle liegt übrigens für Deutschlad für einen Alleinstehenden bei EUR 13 628 im Jahr (2018). Dieser Wert wird oft schon mit der gesetzlichen Rente erreicht, so dass sich die Betriebsrenten praktisch in der Luft auflösen.
Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Hamburg
Spezialist für betriebliche Altersversorgung