Hat sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele zu vereinbaren, an deren Erreichen eine Tantieme- oder Bonuszahlung geknüpft ist, erfüllt er diese Vertragspflicht nur, wenn er mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung führt und es diesem ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 03.07.2024 – 10 AZR 171/23 – erneut festgestellt.

In dem konkreten Fall forderte der Kläger Schadensersatz wegen entgangener erfolgsabhängiger variabler Vergütung für das Jahr 2020. Wegen Unstimmigkeiten scheiterte im Juni 2020 die Einigung über eine Zielvereinbarung. Die Beklagte kündigte an, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, die Ziele nach billigem Ermessen einseitig festzulegen und zahlte keine Tantieme als der Kläger ausschied. Der Kläger bezifferte den Schadenersatzanspruch mit EUR 97.000. Die Beklagte meinte, ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bestehe nicht, weil sie berechtigt gewesen sei, die Ziele nach billigem Ermessen vorzugeben. Der Arbeitsvertrag setze für eine ersatzweise Zielvorgabe allein voraus, dass Ziele nicht vereinbart worden seien. Auf die Gründe hierfür komme es nicht an.

Entscheidung Arbeits- und Landesarbeitsgericht

Das ArbG gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten änderte das LAG das Urteil teilweise ab und wies die Klage i.H.v. ca. 14.000 € ab. Das BAG hat nun die Revision der Beklagten, die weiterhin eine vollständige Klageabweisung beantragt hatte, zurückgewiesen. Das BAG wies dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 82.600 € zu. Die Beklagte hat schuldhaft ihre bestehende Pflicht verletzt, mit dem Kläger eine Zielvereinbarung abzuschließen. Deren Ersetzung durch eine einseitige Zielvorgabe war nicht zulässig.

Wichtige Begründung

Eine Regelung, die dem Arbeitgeber das einseitige Bestimmungsrecht gäbe, sei unwirksam, weil eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, so das BAG. Die Unwirksamkeit führt wiederum zum ersatzlosen Wegfall der Regelung mit der Folge, das die Höhe der Zahlung durch das Gericht festzusetzen ist. Der Arbeitgeber habe, trotz Aufforderung, schlicht keine Verhandlung zum Abschluss einer Zielvereinbarung mehr geführt.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg