In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 08.12.2020 wurde festgestellt, für einen Eingriff in die betriebliche Altersversorgung kann nicht einfach mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder erhöhten Rückstellungen argumentiert werden. In dem Fall wollte der Arbeitgeber sogar den ‚Wegfall der Geschäftsgrundlage‘ geltend machen, also nicht mehr die Betriebsrente wie bisher anpassen. Argumentiert wurde, die Pensionsrückstellungen hätten sich insg. um 43,5% erhöht, hier sei eine ‚Opfergrenze‘ erreicht.
Betriebsrenten dürfen nicht widerufen werden
Das Gericht setzte sich umfassend mit dem Argument erhöhter Pensionsrückstellungen auseinander, ließ dies aber nicht gelten. Rückstellungen hätten nur bilanzielle Auswirkungen. Es sei der ‚Zeiteffekt‘ zu beachten, also die unterschiedlichen Auswirkungen bei Aufbau und Abbau von Rückstellungen, zumal tatsächlich Mittel nicht abfließen.
Auch ein schlechterer wirtschaftlicher Verlauf des Geschäftsjahrs berechtigt laut BAG den Arbeitgeber nicht zum Widerruf von laufenden Betriebsrenten und somit auch nicht zur Änderung einer Anpassungsregelung.
Nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage würde einen Wegfall der Geschäftsgrundlge begründen können, da hierfür ein System der Sicherung über den Pensions-Sicherungs-Fonds (PSV) vorgesehen ist. (BAG v. 08.12.2020 – 3 AZR 65/19)
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