Wird eine Leistungsbeurteilung durchgeführt und ist der Beschäftigte schwerbehindert, muss auch die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet werden. Dies hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall festgestellt, bei dem es um die Leistungsbeurteilung nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metallindustrie NRW ging. Die Entscheidung hat allgemeine Gültigkeit.
Der Arbeitgeber hatte die betriebliche Leistungsbeurteilung durchgeführt, ohne die Schwerbehinderten vertretung zu beteiligen. Dieses wäre nach § 178 Abs. 2 SGB IX erforderlich gewesen, wenn einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betroffen sind. Wird eine Entscheidung ohne die gebotene Beteiligung dieses Gremiums getroffen, ist deren Durchführung oder Vollziehung auszusetzen; die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden.
Die Begründung des BAG wird man nicht nur auf tarifvertragliche Leistungsbeurteilungen, sondern allgemein auf jegliche Art der Beurteilung einer Leistung, zumindest wenn sie finanzielle Folgen hat, anwenden können. Das Gericht nimmt nämlich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an, wenn behinderungsbedingte Einschränkungen bei Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten bestehen können, die sich auf das Beurteilungsergebnis und damit auf die Zulagenhöhe auswirken können. Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung soll geboten sein, weil dieses Gremium dann auf mögliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen kann. Ein Arbeitgeber ist demnach verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor der Mitteilung der Leistungsbeurteilung an den Schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Arbeitnehmer und deren Erläuterung hierüber zu unterrichten und sie hierzu anzuhören. Das Gericht unterscheidet folglich nicht, ob die Schwerbehinderung im konkreten Fall überhaupt eine Rolle für die Beurteilung spielen kann. Es beschränkt die Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auch nicht auf Fälle, in denen eine im Vergleich zum Vorjahr schlechtere Leistungsbeurteilung angestrebt wird.
BAG vom 24.2.2021 – 7 ABR 9/20 –
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