In einem Aufsehen erregenden Urteil hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg den Anspruch eines Arbeitnehmers auf Kopien aus seiner Personalakte anerkannt. Das Gericht argumentiert mit dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung. Dort heißt es: „Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“ Das LAG verweist zusätzlich darauf, dass in dem entschiedenen Fall auch keine Geheimhaltungsinteressen zu beachten waren. Diese Frage spielte in dem Fall deshalb eine Rolle, weil es um den Schutz eines Hinweisgebers ging. Hierzu meinte das Gericht, soweit sich Mitteilungen eines Hinweisgebers in der Akte befinden, dem Anonymität zugesichert worden ist, könnten diese durch Schwärzung oder sonstige technische Vorkehrungen unkenntlich gemacht werden, so dass weder die Person des Hinweisgebers erkennbar ist, noch dass Rückschlüsse auf die Person möglich sind (LAG Baden-Württemberg Urteil vom 20.12.2018, 17 Sa 11/18).
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