Immer wieder ergeben sich Fälle, in denen statt einer Dienstleistung tatächlich Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. In dem aktuell vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall hatte ein Systemingenieur innerhalb eines Teams Steuergeräte für produzierte Fahrzeuge zu betreuen. Dem Team gehörten sowohl Arbeitnehmer des Unternehmens als auch Arbeitnehmer aus Fremdfirmen an, so den Kläger. Der Kläger klagte erfolgreich ein, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorlag. Das BAG stellt darauf ab, dass tatsächlich eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens vorlag und von diesem Weisungen erteilt wurden. Das konnte der Kläger darlegen, so dass im Ergebnis verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vorlag (BAG v. 25.07.2023 – 9 AZR 278/22)
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
Tags: Arbeitnehmer, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsverhältnis, Betriebsorganisation, Bundesareitsgericht, Darlegungslast, Dienstleistungsvertrag, Eingliederung, Fachanwalt, verdeckte